Auf meinem Konto gehen unpfändbare Beträge ein, da bereits eine Lohnpfändung vorliegt – Wieso wird trotzdem abgeschöpft?

Die Lohnpfändungstabelle beruht auf § 850c Abs. 3 ZPO, der nach § 902 ZPO für P-Konten nicht relevant ist. Deswegen gelten für Pfändungsschutzkonten andere, starrere Freibeträge, als für Löhne und Gehälter.

Wenn bereits eine Lohnpfändung vorliegt, soll jedoch keine doppelte Pfändung vorgenommen werden.

Sie können sich direkt an das Amtsgericht (Beschluss nach § 906 ZPO beantragen) oder die Vollstreckungsbehörde wenden, um Ihren P-Konto-Freibetrag auf die Höhe der monatlichen Geldeingänge Ihres Arbeitgebers festsetzen zu lassen.

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