Die Lohnpfändungstabelle beruht auf § 850c Abs. 3 ZPO, der nach § 902 ZPO für P-Konten nicht relevant ist. Deswegen gelten für Pfändungsschutzkonten andere, starrere Freibeträge, als für Löhne und Gehälter.
Sie können sich direkt an das Amtsgericht (Beschluss nach § 906 ZPO beantragen) oder die Vollstreckungsbehörde wenden, um Ihren P-Konto-Freibetrag auf die Höhe der monatlichen Geldeingänge Ihres Arbeitgebers festsetzen zu lassen.