Eine Umbuchung nach § 900 Abs. 2 ZPO erhalten Sie, wenn im Vormonat Abschöpfungen stattfanden und diese nicht aus einer Umbuchung zu Beginn des Vormonats resultierten. Beträge, die bereits umgebucht wurden, können nicht erneut umgebucht werden. Als einfache Formel empfehlen wir:
Umbuchung im Folgemonat = Abschöpfungen im laufenden Monat – Umbuchung zu Beginn des laufenden Monats.