Sie können nach § 850k Abs. 5 ZPO jederzeit beantragen, dass das Pfändungsschutzkonto zum Ende des Kalendermonats wieder in ein Konto ohne Pfändungsschutz umgewandelt wird.
Das Konto ist dann allerdings nicht mehr geschützt – Die Umwandlung sollte somit gut überlegt sein!
In den meisten Fällen ist dies nicht notwendig, da die Funktion grundsätzlich kostenfrei ist und auch keine Beträge abgeschöpft werden, wenn keine aktive Pfändung (mehr) vorliegt.